Anlage 1 zu den AGB: Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO
Vereinbarung zwischen dem Kunden – Verantwortlicher – nachstehend Auftraggeber genannt – und der BSI Business Systems Integration Deutschland GmbH – Auftragsverarbeiter – nachstehend Auftragnehmer genannt.
1. Gegenstand und Dauer des Auftrags
(1) Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung bei entgeltlichem Bezug der Software (Hauptvertrag), auf die hier verwiesen wird (im Folgenden Leistungsvereinbarung).
(2) Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.
2. Konkretisierung des Auftragsinhalts
(1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in der Leistungsvereinbarung. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Hauptleistung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
(2) Art der Daten. Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien: Personenstammdaten, Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E‑Mail), Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse), Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten (Bankverbindungs- und Kontodaten), Verbindungsdaten (Sitzungsnummer, Sitzungspasswort sofern vergeben, Start-Datum/-Uhrzeit, End-Datum/-Uhrzeit).
(3) Kategorien betroffener Personen. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen Kunden, Interessenten, Abonnenten, Beschäftigte (Mitarbeiter, Bewerber, Auszubildende), Lieferanten, Handelsvertreter und Ansprechpartner (bei Kunden, bei Interessenten, bei Dienstleistern).
3. Technisch-organisatorische Maßnahmen
(1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1].
(3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
4. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
(1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer Herr Sascha Weller, Rechtsanwalt, IDR Weller – Institut für Datenschutzrecht, bestellt (Adresse: Ziegelbräustraße 7 in 85049 Ingolstadt, Telefon: +49–89-5880–1133‑8, E‑Mail: dsb@snapview.de). Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 1].
d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages.
6. Unterauftragsverhältnisse
(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2–4 DS-GVO:
Firma Unterauftragnehmer |
Sitz/Land |
Leistung |
PlusServer GmbH |
Köln, Deutschland |
Server Hosting |
filoo GmbH |
Gütersloh, Deutschland |
Server Hosting |
gridscale GmbH |
Köln, Deutschland |
Managed Service/PaaS & IaaS Cloud Hosting |
(3) Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2–4 DS-GVO zugrunde gelegt wird und der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftraggeber vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und der Auftraggeber aus wichtigem Grund nicht innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt. Das Unterlassen des Einspruchs durch den Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Zeit gilt als Zustimmung zur Beauftragung des neuen Unterauftragnehmers. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Nicht-Beauftragung eines neuen Unterauftragnehmers zu einer Verspätung oder Nicht-Erbringung der Leistungen und erhöhten Vergütung führen kann. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schriftlich oder in Textform über jede Beeinträchtigung der Leistungen oder Erhöhung der Vergütung informieren, die aus einem Einspruch des Auftraggebers zur Beauftragung des neuen Unterauftragnehmers folgt. Der Auftraggeber kann dann entweder eine schriftliche Ergänzung des Vertrages abschließen, um der Änderung zu entsprechen oder den Vertrag nach den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen kündigen. Eine solche Kündigung stellt keine Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen einer Vertragsverletzung dar.
(4) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
(5) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
(6) Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftragnehmers (mind. Textform); sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
7. Kontrollrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO, oder durch Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; oder durch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren); oder durch eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
8. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers
(1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
10. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Anlage: Technisch-organisatorische Maßnahmen
1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Zutrittskontrolle
Maßnahmen der Zutrittskontrolle, die es Unbefugten verwehren, sich den Datenverarbeitungsanlagen physisch zu nähern:
- Räumlichkeiten nur Befugten und anderen Personen in Begleitung zugänglich
- abschließbare Räumlichkeiten mit einem manuellen Schließsystem wobei nur Mitarbeiter und Reinigungspersonal über einen Schlüssel verfügen
- Schlüsselempfang bei Eintritt und Austritt aus dem Unternehmen werden quittiert
- sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal
Zugangskontrolle
Maßnahmen der Zugangskontrolle, die verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können:
- Zuordnung von Benutzerrechten
- Passwortvergabe, Authentifikation mit Benutzername und Passwort, vertrauliche Behandlung von Passwörtern
- Richtlinie zur Passwortbildung für Server
- Schlüsselregelung
- Einsatz von Anti-Viren-Software
- Erstellen von Benutzerprofilen, Einsatz von VPN-Technologie; Einsatz einer Software-Firewall
- Berechtigungsvergabe und deren Dokumentation durch den Manager IT Operations gemäß den Weisungen der Geschäftsführung
Zugriffskontrolle
Maßnahmen der Zugriffskontrolle, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können:
- Berechtigungskonzept
- Anzahl der Administratoren auf das Notwendigste reduziert
- physische Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung; Einsatz von Aktenvernichtern
- Verwaltung der Rechte durch Systemadministratoren
- Ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern
Trennungskontrolle
Maßnahmen zur Trennungskontrolle zur Gewährleistung, dass personenbezogenen Daten so von anderen Daten und Systemen getrennt sind und dadurch eine ungeplante Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist:
- Logisch getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Datenträgern
- Erstellung eines Berechtigungskonzepts
- Trennung von Produktiv- und Testsystem
Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen:
- Die in der Leistungsvereinbarung beschriebenen Systeme können von den Gesprächspartnern mit Pseudonymen verwendet werden („Privacy by Default“).
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Weitergabekontrolle
Maßnahmen der Weitergabekontrolle, die bei der Übermittlung oder beim Transport von personenbezogenen Daten eingesetzt werden, um unberechtigte Zugriffe, insbesondere zum Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen dieser Daten zu vermeiden:
- Einrichtung von VPN-Tunneln (Virtual Private Networks)
- beim physischen Transport: sorgfältige Auswahl von Transportpersonal und Transportfahrzeugen sowie Quittierung der Abholung und des Empfangs
- personenbezogene Daten werden nur verschlüsselt übertragen bzw. übermittelt
Eingabekontrolle
Maßnahme der Eingabekontrolle zur Feststellung, wer personenbezogene Daten in Systeme eingegeben, geändert oder entfernt hat:
- Zugriffe, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten, sowie fehlgeschlagene Anmeldeversuche werden protokolliert
- ein mehrstufiges Berechtigungskonzept sorgt dafür, dass unterschiedliche Benutzer unterschiedliche Rechte zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten haben
- Zugriff erfolgt mittels individueller Benutzernamen und Passwörter
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen der Verfügbarkeitskontrolle gegen einen zufälligen Verlust oder eine zufällige Zerstörung von elektronischen Daten, Akten und Datenträgern:
- Regelmäßiges Testen von Datenwiederherstellung
- Aufbewahrung von Datensicherung an einem sicheren, ausgelagerten Ort
- Erstellen eines Backup- & Recoverykonzepts
Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO);
- Redundante Systeme
- Load-Balancing
- Fortlaufende Backups
- Laufendes Monitoring der Systeme mit Benachrichtigung bei Ausfällen
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Datenschutz-Management;
Incident-Response-Management;
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO);
Auftragskontrolle
Maßnahmen der Auftragskontrolle, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen der Auftraggeberin verarbeitet werden können
- Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Datensicherheit)
- schriftliche Weisungen an den Auftragnehmer (z.B. durch Vertrag zur Auftragsverarbeitung)
- Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf das Datengeheimnis
- Vergabe von Rechten zur Eingabe
- formalisiertes Auftragsmanagement
- Vorabüberzeugungspflicht
- Nachkontrollen
Datum: 2022-08-05