Lizenzbedingungen (EULA)

1. Geltung

1.1 Diese Lizenz­be­din­gungen gelten zwischen der BSI Busi­ness Systems Inte­gra­tion Deutsch­land GmbH, Darm­stadt, Deutsch­land (nach­fol­gend kurz Mikogo) und allen natür­li­chen oder juris­ti­schen Personen, die die Mikogo-Soft­ware (nach­fol­gend kurz: Soft­ware) entgelt­lich oder unent­gelt­lich beziehen und/oder benutzen (nach­fol­gend kurz: Kunden).

1.2. Im Falle des entgelt­li­chen Bezugs der Soft­ware nimmt der Kunde diese Lizenz­be­din­gungen gegen­über Mikogo mit Abschluss oder Verlän­ge­rung des Miet­ver­trages an. Ansonsten nimmt der Kunde diese Bedin­gungen mit dem ersten Down­load der Soft­ware, mit dem Starten der Soft­ware oder mit Regis­trie­rung eines Nutzer­kontos an. Mikogo verzichtet in jedem Fall auf den Zugang der Annah­me­er­klä­rung des Kunden bei sich.

1.3. Der Fort­be­stand dieses Lizenz­ver­trages ist abhängig vom Fort­be­stehen des ihm zugrunde liegenden Miet­ver­trages (außer bei unent­gelt­li­cher Nutzung), er teilt inso­weit dessen Schicksal, als er gege­be­nen­falls zum glei­chen Zeit­punkt wie dieser unwirksam wird (z.B. bei Widerruf des Verbrau­chers gemäß § 312 g BGB).

1.4. Die Produkt­be­schrei­bung der Soft­ware, die jeweils lizen­ziert wird, ist eben­falls Teil der Lizenzbedingungen.

1.5. Mikogo ist ein einge­tra­genes Waren­zei­chen der BSI Busi­ness Systems Inte­gra­tion Deutsch­land GmbH, Darm­stadt, Deutschland.

2. Geltendes Recht, Gerichts­stand, Erfüllungsort

2.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.2. Als ausschließ­li­cher Gerichts­stand für Strei­tig­keiten aus oder in Zusam­men­hang mit diesem Vertrag wird Darm­stadt, Deutsch­land, verein­bart sofern der Kunde einen allge­meinen Gerichts­stand in Deutsch­land hat und Kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mögen ist.

2.3. Dieser Gerichts­stand gilt auch, sofern der Kunde keinen allge­meinen Gerichts­stand (z.B. Wohn­sitz) in Deutsch­land hat und zudem nicht Verbrau­cher mit allge­meinem Gerichts­stand in der Euro­päi­schen Union, Norwegen, Island oder der Schweiz ist.

2.4. Grund­sätz­li­cher Erfül­lungsort für Verpflich­tungen aus dieser Verein­ba­rung ist Darm­stadt, Deutsch­land. Gesetz­liche Rege­lungen über Gerichts­stände bleiben hiervon unberührt.

3. Funk­tio­na­lität

3.1. Die Soft­ware ermög­licht es dem Kunden seine Compu­ter­bild­schirm­an­zeige über das Internet auf die Compu­ter­bild­schirme von ihm bestimm­barer Personen (nach­fol­gend Teil­nehmer) zu über­mit­teln und dort anzu­zeigen (nach­fol­gend Sitzung). Weitere Spezi­fi­ka­tionen ergeben sich aus der jewei­ligen Produktbeschreibung.

3.2. Die Soft­ware besteht aus einer Server-Soft­ware, die von Mikogo bereit­ge­halten wird, einer Client-Soft­ware zum Einsatz auf dem Computer des sendenden Kunden, die auf die Server-Soft­ware zugreift, sowie einer ausführ­baren Datei zum Einsatz bei den Teil­neh­mern (Verbin­dungs­pro­gramm).

3.3. Über­ga­be­punkt der Server­leis­tung an den Kunden ist der Server­aus­gang des Mikogo-Servers.

4. Lizenz­ge­gen­stand

4.1. Der Kunde erhält die zeit­lich beschränkte Berech­ti­gung zur Mitbe­nut­zung der Server-Soft­ware, sowie zur Benut­zung der Client-Soft­ware und der ausführ­baren Datei einge­räumt (Lizenz). Beim entgelt­li­chen Bezug der Soft­ware erhält er einen Lizenz­schlüssel über­sandt mit dem er in der Nutzer­kon­to­ver­wal­tung nach Regis­trie­rung die verein­barten Soft­ware­funk­tionen gemäß der Produkt­be­schrei­bung akti­vieren kann.

4.2. Die Mitbe­nut­zungs­be­rech­ti­gung besteht nur für eine, vom Kunden einmalig zu bestim­mende, natür­liche Person, die mit dem Kunden nicht iden­tisch zu sein braucht. Sie ist bei der Regis­trie­rung in der Nutzer­kon­to­ver­wal­tung zu bestimmen. Die Produkt­ver­sion bestimmt die maximal mögliche Anzahl von empfan­genden Teil­neh­mern einer Sitzung und die verfüg­baren Funk­tionen der Software.

4.3. Der Kunde darf die Client-Soft­ware auf bis zu drei eigenen Compu­tern spei­chern. Für Personen in Unter­nehmen die mit dem Unter­nehmen des Kunden im Konzern verbunden sind besteht keine Nutzungsberechtigung.

4.4. Dem Kunden wird eine Zugriffs­be­rech­ti­gung auf die Server-Soft­ware mit einer Quote von 99 % (Verfüg­bar­keits­quote) im Jahres­mittel einge­räumt. Sofern der Kunde bei Nutzung tatsäch­lich höhere Verfüg­bar­keits­quoten erreicht, wird dies von Mikogo unent­gelt­lich geduldet.

4.5. Der Kunde ist zur Über­tra­gung, Vermie­tung, Über­las­sung per Leasing oder Verpach­tung des Mitbe­nut­zungs­rechts oder zur Über­las­sung der Soft­ware oder seiner Server­zu­griffs­mög­lich­keit an Dritte, mit Ausnahme der bestim­mungs­ge­mäßen Nutzung durch die Teil­nehmer, nicht berech­tigt. Mit dem Kunden in einem Konzern verbun­dene Unter­nehmen gelten eben­falls als Dritte.

4.6. Nicht Lizenz­ge­gen­stand und von Mikogo auch nicht ander­weitig geschuldet sind der Source Code irgend­einer Soft­ware von Mikogo oder dessen Offen­le­gung, Instal­la­ti­ons­ar­beiten, Schu­lungen oder Einar­bei­tungen des Kunden oder Teil­neh­mers oder die Gewähr­leis­tung der Geeig­net­heit der Soft­ware für vom Kunden vorge­se­hene Zwecke.

4.7. Der Kunde ist nicht berech­tigt irgend­einen Teil der Soft­ware abzu­än­dern, umzu­pro­gram­mieren sowie um- oder ande­ren­orts einzuarbeiten.

4.8. Tech­ni­sche Infor­ma­tionen, Beschrei­bungen und Gebrauchs­an­wei­sungen werden dem Kunden in elek­tro­ni­scher Form auf der Mikogo-Home­page zur Verfü­gung gestellt. Dort werden auch die Client-Soft­ware und die ausführ­bare Datei (beide nur im Objekt­code) zum Down­load bereitgehalten.

5. Unent­gelt­liche Nutzung

Nach Regis­trie­rung eines Nutzer­kontos (auch unter Pseud­onym) ist es dem Kunden gestattet, die Soft­ware in vermin­dertem Leis­tungs­um­fang unent­gelt­lich mitzu­be­nutzen und damit Sitzungen zu leiten. Für die empfan­genden Teil­nehmer ist die Nutzung immer unent­gelt­lich. Mikogo behält sich vor, diese Berech­ti­gung zur unent­gelt­li­chen Mitbe­nut­zung jeder­zeit zu beenden und die Funk­tio­na­lität abzu­än­dern oder auszusetzen.

6. Haftung für Mängel

Bei Vorliegen eines Mangels der Soft­ware haftet Mikogo nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen mit der Einschrän­kung, dass die verschul­dens­un­ab­hän­gige Haftung auf Scha­den­er­satz für bei Vertrags­schluss vorhan­dene Mängel gemäß § 536 a BGB ausge­schlossen wird. Sons­tige Haftungs­tat­be­stände bleiben hiervon unberührt.

Das Recht zur Ersatz­vor­nahme ist ausge­schlossen. Im Übrigen gelten hinsicht­lich der Mängel­an­sprüche die gesetz­li­chen Bestimmungen.

7. Haftung für Schäden

7.1. Die Haftung von Mikogo für vertrag­liche Pflicht­ver­let­zungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit beschränkt.

7.2. Dies gilt nicht bei Verlet­zung von Leben, Körper und Gesund­heit, Ansprü­chen wegen der Verlet­zung von Kardi­nal­pflichten und Ersatz von Verzugs­schäden (§ 286 BGB). Inso­weit haftet Mikogo für jeden Grad des Verschul­dens. Als Kardi­nal­pflichten gelten wesent­liche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Beein­träch­ti­gung den Vertrags­zweck gefährden würde und auf deren Einhal­tung die Vertrags­par­teien regel­mäßig vertrauen dürfen. Die Haftung für die Verlet­zung von Kardi­nal­pflichten aufgrund einfa­cher Fahr­läs­sig­keit wird auf den vorher­seh­baren, typi­scher­weise eintre­tenden Schaden begrenzt.

7.3. Weiterhin haftet Mikogo im Falle der unent­gelt­li­chen Nutzung der Soft­ware für Schäden aufgrund eines Mangels der Soft­ware nur wenn der Mangel von Mikogo arglistig verschwiegen wurde.

7.4. Soweit eine Haftung für Schäden infolge einfa­cher Fahr­läs­sig­keit, die nicht auf der Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit des Kunden oder von Kardi­nal­pflichten beruhen, nicht ausge­schlossen ist, verjähren derar­tige Ansprüche inner­halb eines Jahres begin­nend mit der Entste­hung des Anspruches.

7.5. Soweit die Scha­den­er­satz­haf­tung von Mikogo ausge­schlossen oder einge­schränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Scha­den­er­satz­haf­tung der Arbeit­nehmer, Mitar­beiter, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen von Mikogo.

7.6. Die Haftung aus Produkt­haf­tungs­ge­setz bleibt in jedem Fall unberührt.

8. Pflichten des Kunden und Vertragsstrafe

8.1. Für jeden Fall der Verlet­zung einer Verein­ba­rung gemäß Punkt 4.2, 4.3., 4.5., hat der Kunde, der nicht Verbrau­cher ist, eine Vertrags­strafe in Höhe von EUR 35.000 (in Worten: fünf­und­drei­ßig­tau­send) an Mikogo zu zahlen.

8.2. Der Kunde hat bei Nutzung der Soft­ware die gesetz­li­chen Bestim­mungen einzu­halten und insbe­son­dere keine rechts­wid­rigen Inhalte zu übermitteln.

8.3. Der Kunde einer Miet­li­zenz ist verpflichtet, nach Erhalt des Lizenz­schlüs­sels umge­hend die in der Doku­men­ta­tion ange­ge­bene Instal­la­tion sowie einen Funk­ti­ons­test durch­zu­führen, ein Nutzer­konto mit seinen persön­li­chen Daten (Vor- und Zuname, Firma, Adresse, E‑Mail-Adresse) anzu­legen, den Berech­tigten gemäß Punkt 4.2. zu bestimmen (Vor- und Zuname) und ein neues sicheres Pass­wort zu wählen und dieses später regel­mäßig zu ändern.

8.4. Der Kunde hat die in der Produkt­be­schrei­bung ange­ge­bene Hard- und Soft­ware­um­ge­bung vorzu­halten sowie selbst Sorge dafür zu tragen, dass auch beim Teil­nehmer die hinrei­chenden Voraus­set­zungen bestehen.

8.5. Der Kunde hat vor, bei und nach Nutzung der Soft­ware die recht­zei­tige und hinrei­chende Siche­rung und Spei­che­rung aller Daten selbst­ver­ant­wort­lich und auf eigene Kosten vorzu­nehmen und hierfür gege­be­nen­falls auch bei den Teil­neh­mern zu sorgen. Glei­cher­maßen hat er seine Daten eigen­ver­ant­wort­lich vor unbe­rech­tigtem Zugriff zu sichern.

8.6. Der Kunde ist zu scho­nendem Umgang mit den Serverres­sourcen verpflichtet. Bei Ende einer Sitzung oder im Falle längerer Über­tra­gungs­pausen, hat er sich ordnungs­gemäß auszuloggen.

8.7. Der Kunde ist zur Instal­la­tion von Mikogo zur Verfü­gung gestellter Updates und Upgrades für die Client-Soft­ware und die ausführ­bare Datei verpflichtet.

8.8. Der Kunde hat Mikogo jede Ände­rung für den Lizenz­ver­trag wesent­li­cher Daten recht­zeitig mitzuteilen.

8.9. Der Kunde stellt Mikogo von allen Ansprü­chen Dritter frei, die aus der nicht vertrags­ge­mäßen Verwen­dung der Soft­ware herrühren.

8.10. Nach Vertrags­ende hat der Kunde sämt­liche Soft­ware von seinen Compu­tern, Servern und Spei­cher­me­dien voll­ständig zu löschen und hier­über auf Verlangen eine Löschungs­er­klä­rung abzugeben.

9. Verjäh­rung von Ansprü­chen und Aufrechnung

9.1. Etwaige Zahlungs­an­sprüche von Mikogo verjähren abwei­chend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüg­lich des Beginns der Verjäh­rung gilt § 199 BGB.

9.2. Aufrech­nungs­rechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt, unbe­stritten oder von Mikogo aner­kannt sind.

10. Refe­renz­be­nen­nung

Mikogo wird das Recht einge­räumt, den Kunden der nicht Verbrau­cher ist als Refe­renz­kunden für die Bewer­bung seiner Soft­ware unter Wieder­gabe von dessen Firma bzw. Unter­neh­mens­be­zeich­nung, dessen Marke bzw. Unter­neh­mens­logo sowie dessen URL zu benennen (z.B. Benen­nung auf Home­page und gedruckten Werbe­ma­te­ria­lien). Der Kunde kann seine Zustim­mung hierzu durch schrift­liche Mittei­lung für die Zukunft widerrufen.

11. Geset­zes­ver­stöße unter Einsatz von Mikogo Software

Mikogo behält sich das Recht vor, bei drin­gendem Verdacht der Bege­hung von Geset­zes­ver­stößen unter Einsatz des Zugangs des Kunden zu Mikogo-Servern deren Funk­tio­na­lität ersatzlos auszu­setzen. Der Kunde wird hier­über unver­züg­lich unterrichtet.

12. Daten­schutz

Mikogo und der Kunde sind zur Einhal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mungen verpflichtet. Kunden­daten werden gemäß der Daten­schutz­er­klä­rung ausschließ­lich zum Zwecke des Vertrags­schlusses, der Vertrags­er­fül­lung sowie zur Kunden­in­for­ma­tion und zur Markt­ana­lyse verwendet und vertrau­lich behan­delt. Nur inner­halb dieses Rahmens werden sie even­tuell an Dritte weiter­ge­geben. Diese werden von Mikogo eben­falls zur Vertrau­lich­keit verpflichtet.

13. Erfül­lungs­ge­hilfen

Mikogo ist berech­tigt zur Erfül­lung seiner vertrag­li­chen Pflichten Dritte nach eigener Wahl einzusetzen.

14. Schrift­form

Rechts­er­heb­liche Erklä­rungen oder Anzeigen, die der Kunde gegen­über Mikogo oder einem Dritten abzu­geben hat bedürfen der Schrift­form. Dies gilt nicht für Fälle des § 312 g BGB (Widerruf des Verbrauchers).

15. Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfül­lung der vertrag­li­chen Verpflich­tungen im Falle und für die Dauer der Verhin­de­rung aufgrund höherer Gewalt verpflichtet. Folgende Umstände sind insbe­son­dere als höhere Gewalt anzu­sehen: nicht von einer Partei beein­fluss­bare tech­ni­sche Probleme des Inter­nets, von der Vertrags­partei nicht zu vertre­tende Explo­sionen, Feuer, Über­schwem­mungen, Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, über sechs Wochen andau­ernder und von der Partei nicht schuld­haft herbei­ge­führter Arbeits­kampf. Jede Vertrags­partei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unver­züg­lich schrift­lich zu unter­richten, soweit dies möglich ist.

Datum: 2022-08-05